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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lebenszeit Begleitung-Nicole Jaffal

Qualifizierte Heimhilfe & Alltagsbegleitung (Stand 2026)



§1 Geltungsbereich & Vertragspartner

1. Sämtliche Rechte, Pflichten, Haftungs-und Verhaltensregeln dieser AGB gelten gleichermaßen für die Auftragnehmerin persönlich sowie für alle von Ihr eingesetzten Mitarbeiter, Vertretungskräften und Erfüllungsgehilfen.

 

2.Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Schriftform.

 

§2 Qualifikation, Personal & Standards (Hygiene & Sicherheit)

 

1. Gegenstand des Unternehmens: Die Auftragnehmerin erbringt qualifizierte Dienstleistungen in der Alltagsbegleitung, Senioren- und Familienbetreuung, Heimhilfe, Haushaltsführung, Gesellschaftertätigkeit, Alltagsorganisation Sturzprophylaxe und Umgebungsanpassung zur Unfallvermeidung sowie bei der Begleitung zu Terminen und Ausflügen.

2. Berufsrechtlicher Status & Personal:

Die Auftragsnehmerin verfügt über eine staatlich anerkannte Ausbildung als Heimhilfe. Sämtliche eingesetzte Mitarbeiter werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgewählt, geschult und eingesetzt.

3. Hygiene- & Sicherheitsbestimmungen:

-Zur Vermeidung von Verletzungsgefahren für die Klienten sowie zur Einhaltung der gesetzlich verankerten Hygienebestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften gilt für die Auftragsnehmerin sowie das gesamte Betreuungspersonal während der Einsatzzeit ein absolutes Trageverbot von Schmuck (z.B. Ringe, Armbänder, Ketten, lange Ohrringe ) sowie ein striktes Verbot von Armbanduhren.

- Die Betreuung erfolgt stets in gepflegter, angemessener Kleidung unter strikter Einhaltung aller Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

4. Pflegerische und medizinische Tätigkeiten ( GuKG) & Akutmaßnahmen

 Tätigkeiten der Basisversorgung ( z.B. Unterstützung bei der Körperpflege, beim An -und Auskleiden , bei der Nahrungsaufnahme) sowie die Unterstützung bei der Arzneimitteleinahme erfolgen streng im Rahmen der Bestimmungen des österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)

Delegationsprinzip: Pflegerische oder medizinische Tätigkeiten, die eine ärztliche oder pflegerische Anordnung erfordern, werden von der Auftragsnehmerin bzw. Ihrem qualifizierten Personal ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Anordnung/ Delegation durch einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP) durchgeführt

Ohne eine entsprechende schriftliche Anordnung/Delegation ist die Erbringung diplomierter Pflege- und Medizinleistungen ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Pflicht zu Sofortmaßnahmen: Während des gesamten Betreuungseinsatzes verpflichten sich die Auftragnehmerin sowie Ihr Personal, bei gesundheitlichen Auffälligkeiten, akuten Verschlechterungen des Allgemeinzustands oder Verletzungen der betreuten Person unverzüglich erforderliche Erste Hilfe- und Sofortmaßnahmen einzuleiten( inklusive der umgehenden Verständigung des Rettungsdienstes unter 144) sowie die Angehörigen zu informieren.

 

§ 3 Vertragsschluss, Leistungserbringung & Einsatz von Personal 

 

1. Ein Betreuungsvertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung der individuellen Betreuungsvereinbarung oder durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung (z.B. per Email) eines konkreten Angebots zustande.

 

2. Einsatz von Personal: Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen persönlich oder durch qualifizierte , von Ihr angestellte oder beauftragte Mitarbeiter zu erbringen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Betreuung durch eine ganz bestimmte Person besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde .

Garantie zur Wahrung der Gewohnheiten: Die Auftragnehmerin ist jedoch stets darum bemüht , den Einsatz von ständig wechselndem Personal zu vermeiden. Um die gewohnte Routine, Stabilität und eine vertrauensvolle Bindung für die Klienten bestmöglich zu gewährleisten, wird nach Möglichkeit mit festen Bezugspersonen und Vertretungsregelungen gearbeitet.

 

Vereinbarte Betreuungstermine sind verbindlich.

 

§4 Absageregelung & Stornobedingungen

 

1. Kostenfreie Absage: Vereinbarte Termine können vom Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor dem geplanten Einsatzbeginn kostenfrei abgesagt werden.

2. Spätabsage/Ausfall: Bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder bei Nichteintreffen der Auftragnehmerin bzw. Ihres Personals am vereinbarten Einsatzort aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der volle vereinbarte Stundensatz in Rechnung gestellt.

3.Absage durch die Auftragnehmerin: Im Falle von Krankheit, Notfällen oder höherer Gewalt informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich. Der Termin wird nach Möglichkeit kostenfrei (durch die Auftragnehmerin selbst oder Ersatzpersonal ) nachgeholt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§5 Preiskonditionen, Fahrtkosten & Zahlungsbedingungen: 

1. Es gelten die zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Stundensätze bzw Paketpreise.

2. Fahrtkosten & Anfahrt: 

Anfahrtskosten sowie Fahrten im Rahmen der Betreuung (z.B. Begleitung der Arztterminen, Einkäufen oder Ausflüge mit dem Firmenfahrzeug) innerhalb des Gemeindegebiets Biedermannsdorf sowie der Stadt Mödling sind kostenfrei und im Stundensatz bzw Paketpreis enthalten.

3. Für Anfahrten und Begleitfahrten außerhalb von Biedermannsdorf und Mödling wird ab der jeweiligen Gemeindegrenze das gesetzliche Kilometergeld (gemäß österreichischem Amtssatztarif) zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Abrechnung & Zahlungsziel: Die Rechnungslegung erfolgt monatlich im Nachhinein (vorzugsweise auf elektronischem Weg per Email) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebenen Firmenkonto zu begleichen.

§6 Dokumentation, Haftung & Notfälle

1.Dokumentationspflicht: Erbrachte Leistungen sowie pflegerische Auffälligkeiten werden von der Auftragnehmerin bzw dem ausführenden Personal fortlaufend im Betreuungsbogen vor Ort protokolliert.

2. Haftung: Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihre Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter. Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die aus einer unvollständigen oder falschen Auskunft seitens des Auftragsgebers bezüglich des Gesundheitszustands des Klienten resultieren, wird keine Haftung übernommen.

3.Versicherung: Für das Unternehmen und sämtliche Mitarbeiter besteht eine aufrechte Betriebshaftpflichtversicherung.

4. Verhalten im Notfall: Tritt während der Betreuungszeiten ein medizinischer Notfall ein, ist das anwesende Personal ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, sofort den Rettungsdienst (Notruf 144) einzuleiten und anschließend die hinterlegten Angehörigen sowie ggf. den behandelnden Arzt zu verständigen:

$7 Pflichten des Auftraggebers & Medizinische Dokumente

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Betreuung relevanten gesundheitlichen Informationen (Notfallkontakte, Vorerkrankungen, Unverträglichkeiten, verordnete Medikamente, ärztliche Anordnungen) vor Beginn der ersten Betreuungseinheit vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

2. Hinterlegung von Befunden & Arztbriefen : Sämtliche Dokumente und Berichte über Arztbesuche, Facharztkontrollen, Befunde sowie Krankenhausaufenthalte sind der Auftragnehmerin unverzüglich in Kopie zur Hinterlegung ( im Betreuungsheft vor Ort sowie in den Firmenunterlagen) zu übergeben. Dies dient der ständigen Bekanntgabe, Überprüfung und Sicherstellung des aktuellen Gesundheits-und Allgemeinzustands des Klienten, um eine lückenlose sichere Betreuung sowie die zeitnahe Anpassung von Betreuungsmaßnahmen zu gewährleisten.

3. Jegliche Änderung des Gesundheitszustands, der Dosierung von Arzneimitteln oder ärztlicher Anordnungen ist der Auftragnehmerin bzw dem betreuenden Personal unverzüglich mitzuteilen.

§8 Datenschutz, Verschwiegenheit & Abwerbeverbot

1.Die Auftragnehmerin sowie das von ihr eingesetzte Personal unterliegen bezüglich aller im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen persönlichen und gesundheitlichen Daten der Klienten und deren Angehörigen der gemäß GuKG geltenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

2. Alle Daten werden streng vertraulich und ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundordnung (DSGVO) sowie den österreichischen Datenschutzgesetz (DSG) verarbeitet.

3.Kundenschutz & Abwerbeverbot: Sämtliche von der Auftragnehmerin eingesetzten Mitarbeiter, Vertretungskräfte und Erfüllungsgehilfen stehen in einem Dienst- bzw. Vertragsverhältnis zum Unternehmen Lebenszeit Begleitung-Nicole Jaffal

Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, von der Auftragnehmerin eingesetztes Personal während des aufrechten Betreuungsverhältnisses sowie bis zu 6 Monate nach Beendigung des Betreuungsvertrages privat, direkt oder unter Umgehung des Unternehmens der Auftragnehmerin anzustellen oder mit Betreuungsleistungen zu beauftragen.

Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer pauschalierten Konventionalstrafe an das Unternehmen der Auftragnehmerin. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach der vereinbarten Wochenstundenausmaß der abgeworbenen Betreuungskraft zum Zeitpunkt des Verstoßes und ist wie folgt festgelegt:

Bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 35 Stunden pro Monat        (8 Std/Woche)  2.450€ 

Bei  einem Beschäftigungsausmaß bis zu 70 Stunden pro Monat       (16 Std/Woche) 4.900€

Bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 140 Stunden pro Monat      (32 Std /Woche) 9.800€ 

Bei einem Beschäftigungsausmaß von über 140 Stunden pro Monat (Vollzeit 38,5-40 Std/Woche) 12.000€

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt der Auftragnehmerin ausdrücklich vorbehalten.

§9 Gerichtstand & Schlussbestimmungen: 

1. Es gelten ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss von Verweisungsnormen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens (Bezirk Mödling/Niederösterreich)

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt (salvatorische Klausel)

 



 

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